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BGB § 1232 Nachstehende Pfandgläubiger

BGB § 1232 Nachstehende Pfandgläubiger

[ Auszug: Der Pfandgläubiger ist nicht verpflichtet, einem ihm im Range nachstehenden Pfandgläubiger das Pfand zum Zwecke des Verkaufs herauszugeben. Ist er nicht im Be ... ]